Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker

Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung.
Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.

Privatgutachten

Parifizierung (Nutzwertberechnung) gem. WEG 2002
  • Unter Parifizierung versteht man die Berechnung der Nutzwerte basierend auf der Nutzfläche unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abstrichen als Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum (Grundbuch).
  • DieNutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentümeranteile der einzelnen MiteigentümerInnen (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest, um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen EigentümerInnen zu ermitteln.